Hier muss man nun aber trennen. Das Sonderrecht ist wesentlich ungleich dem Wegerecht zu betrachten. Beim Wegerecht, also freie Bahn ist zu schaffen bei Verwendung [...], gehe ich voll mit. Der Wegerechtsparagraph ist da abschließend.
Das Sonderrecht widerum im Wortlaut des §35 StVO ist bundesweit geltendes Recht und spricht "der
Feuerwehr" eben dieses zu. Im Rechtssinn ist unter "der
Feuerwehr" grundsätzlich mal die Gesamtheit der
Feuerwehr zu zählen, also auch der einzelne Mann zum Zeitpunkt der Indienstversetzung (regelmäßig der Alarm). Damit ist in der Folge grundsätzlich die Inanspruchnahme von Sonderrechten unter Wahrung der rechtlichen Einschränkungen (dringend geboten, Wahrung öffentliche Sicherheit und Ordnung) möglich. (überwiegend herrschende Meinung, es gibt aber eine gewisse Rechtsunsicherheit da einzelne Gerichte hier wohl anders urteilten)
Nun aber kommt "das Aber". Sonderrechte bedeutet ja nichts anderes als im gesamten Einsatzverlauf bis zum Wegfall des Grundes (also hoheitlichter Auftrag, dringend geboten) sich mit Absicht gegen Regelungen der StVO zu verhalten, also eigentlich zumeist bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Dazu zählt beispielsweise als
Feuerwehrmann bereits auf der Fahrbahn herumlaufen, kann man ebenso darunter fassen.
"Das Aber" entsteht aber meistens aus dieser unschönen Kombination, dass der gemeine
Feuerwehrmann im Privat-PKW nicht als solcher hinreichend erkennbar ist und die gesamte Rechtsauffassung zwar grundsätzlich die Inanspruchnahme zubilligt, aber auch die erhebliche, rechtliche Folge sieht. Dann kommt von Seiten der zuständigen Ministerien die sogenannte Fürsorge ins Spiel, die Behörden für ihr Personal betreiben müssen (entstammt dem Berufsbeamtentum). Daher haben sich viele Ministerien so positioniert, dass sie von Sonderrechtsfahrten in privaten PKW's abraten da der einzelne
Feuerwehrmann mitunter rechtliche Folgen zu fürchten hat. Ferner unterstellt man halt auch, dass der gemeine
Feuerwehrmann ebendiese Folgen nicht selbst überhaupt erst überblicken kann und sich quasi aus "gutem Willen" dann Gedeih und Verderb ausliefert. Da die
Feuerwehr Ländersache ist, kann das grundsätzlich auch jede zuständige Landesbehörde mit eigener Ansicht vertreten.
Daraus erwachsen aber auch noch weitere Probleme. Weiß die Einsatzkraft, wann er lediglich die Straßenverkehrsordnung missachtet und ab wann das Strafgesetz? War es dringend geboten, wurde verhältnismäßig gehandelt? Hat der
Feuerwehrmann gegen Dienstpflichten verstoßen, wenn der Dienstherr die Inanspruchnahme verbietet oder davon abrät?
... Wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse ist es sehr schwierig zu beurteilen. Ich selbst sehe "einfache Sachverhalte" wie eine durchgezogene Linie ignorieren oder ein Parkverbot im etwaigen Einzelfall unkritisch, bei Einbahnstraßen und Rotlicht sieht es da anders aus. Man ist leider furchtbar schnell in einer Gefährdung Dritter (das meint dieses "unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit [...]" nämlich) und hat letztenendes keine Sonderrechte mehr, daraufhin einen verdammt schweren Stand mitunter und die entsprechenden Konsequenzen.
Oh, sehe gerade in der Vorschau das ich mich in einem Textblock ereifert und ausgestobt habe.