(21.11.2013)Falcon schrieb: Und wenn ich kein Teilnehmer bin, sondern von den Eltern zugelassene Aufsichtsperson? (und zwar wirklich, wenn die Eltern vertrauen schenken sollten ) Ich habe nichts gegen die Altersregelung übrigens, ich versuche nur so vielen wie es geht, das Treffen zu ermöglichen.
Aber ich war nachts mit 16- sehr oft draußen mit paar Leuten und die Poli hatte nur nach ausweis gefragt und warum ich um die Zeit noch draußen rumlaufe. Aber sonst sagten die nie "ab nach hause" oder so Naja, war dann wohl nur glück
Zum Thema...(hoff mal das ist das letzte Mal...)
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Wer ist "personensorgeberechtigte" und wer "erziehungsbeauftragte" Person?
Die Personensorgeberechtigung beinhaltet das Recht und die Pflicht personensorgeberechtigter Personen, Minderjährige, für die sie verantwortlich sind, zu erziehen und zu beaufsichtigen, und kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen kann dies auch ein gerichtlich bestellter Pfleger oder Vormund sein.
Eine "erziehungsbeauftragte Person" ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
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Können wir das Thema jetzt so lassen und bei der Altersregelung belassen?
Gesetz ist nun einmal Gesetz. Hab die Gesetze nicht geschrieben.
Es ist wie es ist und damit Schluss mit dem Thema Altersgrenze
Das klingt jetzt zwar schroff, sorry, aber ich wiederhole mich auch nicht gerne.