Protokollentwurf? erinnert mich an so was
1. Allgemeines
1.1. Konventionen
a. Bezeichnungen
Paket: Datenpaket, das an Schicht 2 übergeben wird
Päckchen: Datenpaket, das an Schicht 1 übergeben wird
1.2. Unser Protokoll
a. Software
kann mit Klarnamen (z.B. „mein_server“) arbeiten
z.B. HoleDatei.java
b. Schicht 2
verbindungsorientiert
kennt nur intern Praktikumsprotokollnummern (PPN) (z.B. „2“)
kann nur Daten in bestimmten Format verschicken:
[ Paketnummer / Befehl / Daten / Prüfzeichen ]
ohne die Sonderzeichen, die als Trennzeichen dienen
teilt zu große Datenpakete in für Schicht 1 handhabbare Päckchen
Fehlersteuerung:
Paketnummern, Bestätigungspakete, Prüfsummen
Flusssteuerung:
Schiebefenster, ...
c. Schicht 1
verbindungslos
kennt zu den PP-Nummern auch den entsprechenden UDP-Port (z.B. „localhost:9013“
kann nur Päckchen bestimmter (maximaler?) Größe verschicken
[ Empfänger | Absender | Daten_Daten_Daten ]
fragt immer die interne Wegewahl (s. Router) ab und verschickt dann das Päckchen an den entsprechenden Port
1.3. Verbindungen
werden auf Schicht 2 hergestellt
1.4. Flusssteuerung
nutzen Schiebefenster
Bestätigungspakete enthalten im Datenteil Informationen über empfangenes Paket und weitere Kapazitäten
2. Der Router
2.1. Aufgabe
Pakete an den UDP-Port des adressierten Rechners (bzw. Prozesses) zu schicken
2.2. Funktionalität
arbeitet nur auf Schicht 1
sucht aus dem (Schicht1-) Päckchen die PP-Nummer heraus,
dann wird dieser Nummer ein Port zugeordnet (Routing)
anschließend wird as Päckchen an eben diesen Port geschickt
wird im Prinzip auch in den Clients implementiert, liefert dort aber immer den Port des „nächsten“ Routers
2.3. Methoden
3. Der Namensdienst
3.1. Aufgabe
den Klarnamen in die entsprechende PP-Nummer übersetzen
arbeitet eigentlich als „Software“, oder?
3.2. Funktionalität
arbeitet auf Schicht 2
noch unklar, ob Verbindungen erforderlich sind; sollten aber nicht
empfängt Anfragen mit dem Befehl „NAME“
bestätigt (natürlich) dem Empfang des Paketes bevor die Namesauflösung begonnen wird
sucht den Namen, der im Datenteil des Paketes steht in der Namenstabelle
beantwortet die Anfrage
3.3. Methoden
4. Der Dateiserver
4.1. Aufgabe
Dateien an Clients versenden
4.2. Funktionalität
läuft die ganze Zeit über
kann evtl. ferngesteuert beendet werden (nicht gefordert, sollte aber nicht all zu schwer sein)
a. Warten auf Verbindung
b. Warten auf Dateianforderung (bzw. Verbindung trennen)
c. Datei versenden
d. Warten auf Verbindung trennen (bzw. weitere Dateianforderungen)
e. Verbindung trennen
f. wieder Warten
4.3. Methoden
5. Der Client
5.1. Aufgabe
Dateien vom Client holen
dem Router Steuersignale schicken
5.2. Funktionalität
a. den geforderten Servername in eine PP-Nummer auflösen
b. eine Verbindung herstellen
c. die Datei anfordern
d. die Verbindungen trennen
5.3. Methoden
aber ein Protokoll macht nur sinn wen es vor ort geschrieben wirt.
aber ich kann gern generell Kritik punkte auf zählen.
- Es hat keiner lust sich Strukturieren zu lassen
- was wieder um in Faktor Planung einfach währe
- Führung übernehmen ich führe nur die Erstellung der facebook Gruppe,
weil hier dann der groß teil sich nicht mehr beteiligen will nach dem Thema kann ja die Führung übernehmen.
- mir ist noch unklar was ihr mit der e.V. machen wollt punkto Strukturen plan.
zitat:
Für den Verein muss außerdem eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten.
Der Eingetragene Verein ist.
ergo; sollte nichts handfestes da sein wirt es eh nichts mit dem e vor dem V.
fals es schon neine Satzung bringt mir diese am Samstag bitte mit.
aber wie Bunderlow schon schrieb ist eine Wahl für eine Vorstand das beste dennoch sollten die gewählt werden auch so was hier sich druch lesen:
Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder eines Vereins
Der Vorstand ist Organ des Vereins und repräsentiert ihn.
Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.
Zwar haftet der Verein gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. In der Regel haften aber der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.
Außenhaftung:
Gegenüber Außenstehenden (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.
Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden.
Auch die unzureichende Wartung von Maschinen, die zur Verletzung eines Mitarbeiters des Vereins führt, kann eine Haftung nach sich ziehen.
Weiter ist zu denken an die Ausstellung falscher Spenden- bescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern.
Bei Veranstaltungen des Vereins obliegt dem Vorstand die sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h., er muss dafür sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer vor Schaden zu bewahren (Beispiel: Dekorationen müssen so befestigt werden dass sie nicht herunter fallen und jemanden verletzen können). Nimmt er diese Pflicht nicht wahr, kann er persönlich haften.
Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag gestellt wird und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein Schaden entsteht.
Innenhaftung
Die Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für die sorgfältige Vereinsführung.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsziele, wie sie in der Satzung festgelegt sind, zu verfolgen und die Organisation des Vereins an diesen Zielen auszurichten. Er muss Mitgliederversammlung und Vorstandskollegen hinreichend und in angemessenem Zeitrahmen über wichtige Vorkommnisse im Rahmen seiner Geschäftsführung unterrichten und er muss alles ihm Zumutbare tun um Schäden vom Verein abzuwenden.
Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Nicht entlasten kann sich der Vorstand mit dem Argument, es sei seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert gewesen. Wenn er nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm sein Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen.
Auch bei der Delegation von Vorstandsaufgaben auf einen hauptamtlich Angestellten (z.B. einen Vereinsgeschäftsführer) haftet der Vorstand, wenn er seinen Überwachungs- und Weisungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung lässt die Haftung nur dann entfallen, wenn die Mitgliederversammlung bei der Entlastung vollständig über den Regressanspruch informiert war. Nur in diesem Fall wirkt die Entlastung wie ein Verzicht. Häufig machen allerdings zwingende gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften die Entlastung wirkungslos.
Risikobegrenzung
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann im Innenverhältnis – nicht gegenüber Außenstehenden! - durch eine Regelung in der Satzung ausgeschlossen werden.
Die Ablauforganisation im Verein muss an geänderte Strukturen angepasst werden.
Sachverständige und spezialisierte Berater sollten rechtzeitig eingeschaltet werden.
Risikobehaftete Geschäftsbereiche können ausgelagert werden, z.B. auf eine gemeinnützige GmbH.
Bestimmte Tätigkeitsbereiche können durch eine Geschäftsordnung des Vorstands einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden. Empfohlen wird, eine Klausel in die Satzung aufzunehmen, die dem Vorstand gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Nicht eingetragene Vereine sollten ins Vereinsregister eingetragen werden.
Vorstandsmitglieder sollten gegen die Haftung aus Vermögensschäden versichert werden. Bei Vereinen mit größerem Geschäftsumfang ist dies dringend zu empfehlen, um existenzgefährdende Risiken abzusichern
und
klick mich!
*beamten Modus aus*